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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20 (https://dejure.org/2020,34105)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2020 - 3 S 61.20 (https://dejure.org/2020,34105)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - 3 S 61.20 (https://dejure.org/2020,34105)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 50 Abs 2 SchulG BB, § 51 SchulG BB, § 5 Abs 1 S 1 SoPäV BB, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 SoPäV BB, § 5 Abs 1 S 3 SoPäV BB
    Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes: Freihalten eines Schulplatzes im Vorgriff auf eine Entscheidung des Schulamtes über sonderpädagogischen Förderbedarf

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 92.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil das Schuljahr 2020/2021 bereits begonnen hat und sich das Begehren der Antragsteller durch Zeitablauf erledigen würde, ohne dass mit einer zeitnahen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 8).

    Maßgeblich für die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 3 S 45.13

    Oberschule; Aufnahme in die -; Schulform; einstweilige Anordnung; Eilverfahren;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.).

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2017 - 3 S 74.17

    Keine Geschlechterquote bei der Aufnahme in ein grundständiges Gymnasium

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin, 26.11.2004 - 8 S 109.04

    Vorzeitige Aufnahme in eine Schule; Antrag auf Aufnahme eines Kindes in die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Daher wird die durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 7; Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 - juris Rn. 7; Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18

    Vergabe von Schulplätzen im Losverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Da es hier um die Beendigung einer Rechtsverletzung geht, kommt es auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen nicht an, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Da es hier um die Beendigung einer Rechtsverletzung geht, kommt es auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen nicht an, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 5; Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 79.19

    Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung; Fehler im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    Begehrt ein abgelehnter Bewerber im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in die Grundschule und kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Aufnahmeverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist und ein Schulplatz nicht an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler hätte vergeben werden dürfen, wird dieser Platz im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich so behandelt, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. st. Rspr. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2017 - OVG 3 S 74.17 - juris Rn 3 f.; Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 12 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 3 S 52.19

    Härtefall der vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Oberschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2014 - 3 S 56.14

    Integrierte Sekundarschule; Aufnahmeverfahren Jahrgangsstufe 7;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11

    Grundschule; Schulanfänger; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 - 3 S 50.13

    Oberschule, Aufnahme in die -; einstweilige Anordnung; Gymnasium;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 3 S 73.20

    Grundschule; Aufnahme; zuständige Grundschule; andere Grundschule; Bindung zu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2021 - 3 S 123.20

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Schulrecht; Grundschule; zuständige Schule;

    Die niedrigere Klassenfrequenz für den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist wegen der erhöhten pädagogischen Anforderungen in derartigen Klassen gerechtfertigt, die sich aus den Erfordernissen der individuellen, den Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen angepassten sonderpädagogischen Hilfe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ergeben (vgl. § 29 Abs. 1 BbgSchulG; st. Rspr., vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 - juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3; s. auch, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 3 S 47.13 - juris Rn. 4 zu § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO).

    Dass die Regelung des Rundschreibens - über Ziffer 11 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation hinaus - die Frequenzabsenkung für alle neu einzurichtenden Klassen einer Schule für gemeinsames Lernen unabhängig davon vorgibt, ob jeder Klasse auch von Anbeginn Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf angehören, erweist sich vor dem Hintergrund als tragfähig, dass eine Schule für gemeinsames Lernen jederzeit für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im laufenden Schuljahr oder in höheren Jahrgangsstufen zum Lernort bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sonderpädagogik-Verordnung - SopV; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2021 - 3 S 79.21

    Zuständigkeit des Schulleiters für eine Schulaufnahmeentscheidung; Umfang der

    Weder beanstandet sie die - von der Antragsgegnerin durch Hinweise auf die Liste der "Schulen für gemeinsames Lernen" belegte - Annahme, dass es sich um eine solche Schule handelt, noch stellt sie die - zwar nicht vom Verwaltungsgericht, wohl aber von der Antragsgegnerin konkret benannte - dazu ergangene Rechtsprechung in Frage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3 m.w.N., Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris).
  • VG Cottbus, 08.08.2023 - 1 L 162/23
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass das gemeinsame Unterrichten von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf eine niedrigere Klassenfrequenz als das Unterrichten von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf angezeigt erscheinen lässt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. August 2019 - OVG 3 S 52.19 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 -, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.11.2022 - 3 S 70.22

    Schulrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Aufnahme an einer

    Danach ist die Aufnahmekapazität der Schule unabhängig davon erschöpft, dass es sich nach der vorgelegten Liste um eine "Schule für gemeinsames Lernen" handelt, bei der nach Ziffer 2.5 des Rundschreibens 3/19 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. April 2019 (ABl. MBJS S. 160) für neu einzurichtende Klassen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden soll (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 385.23
    In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - OVG 3 S 23/23 - EA S. 3 f.; vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - Rn. 6 und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - Rn. 9, jeweils juris), die im hier gegebenen Fall der Übernachfrage durch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Schulaufsichtsbehörde zwischen dem 6. und 15. März 2023 getroffen wurde (vgl. § 37 Abs. 4 Satz 4 SchulG und die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2023/2024 vom 22. September 2022, S. 9 [23]), war mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. bzw. 27. Februar 2023 (Bl. 159-160 bzw. Bl. 131-132 des Generalvorgangs) für beide Kinder ein auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf jedoch festgestellt.
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 544.23
    In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - OVG 3 S 23/23 - EA S. 3 f.; vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 - Rn. 6 und vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 92/20 - Rn. 9, jeweils juris), die im hier gegebenen Fall der Übernachfrage durch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von der Schulaufsichtsbehörde zwischen dem 6. und 15. März 2023 getroffen wurde (vgl. § 37 Abs. 4 Satz 4 SchulG und die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2023/2024 vom 22. September 2022, S. 9 [23]), war mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 23. bzw. 27. Februar 2023 (Bl. 159-160 bzw. Bl. 131-132 des Generalvorgangs) für beide Kinder ein auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf jedoch festgestellt.
  • VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    Hiervon ausgehend wäre jedenfalls bei drei 7. Klassen eine Frequenzabsenkung auf jeweils 25 Schülerinnen und Schüler zulässig gewesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 61/20 -, juris Rn. 3), so dass sich eine Gesamtkapazität von 102 Plätzen ergeben hätte.
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